Das Testament und der Pflichtteil

Das Testament und der Pflichtteil

Ehepaar Mustermann hat zwei Kinder, eine Tochter und einen Sohn. Mit der Tochter hat sich die Familie zerstritten. Deshalb möchten die Mustermanns sie später vom Erbe ausschließen. Wenn Herr Mustermann stirbt, soll seine Frau Dreiviertel des Vermögens erben, der Sohn ein Viertel.

Doch so einfach ist es nicht, denn die nächsten Angehörigen haben das Anrecht auf einen Pflichtteil.

Zwar gibt es in Deutschland die Erbrechtfreiheit, aber ganz nach Belieben kann man sein Vermögen nicht verteilen, denn es besteht auch eine gesetzliche Erbgarantie. Wollen beispielsweise Eltern ihre Kinder vom Erbe ausschließen, greift der Gesetzgeber ein. Die Enterbten haben in diesem Fall einen Geldanspruch gegenüber den Erben.

Wie wird der Pflichtteil berechnet?

Um den Pflichtteil zu berechnen, geht der Gesetzgeber davon aus, dass kein Testament existiert. Gemäß der gesetzlichen Erbfolge würde Frau Mustermann dann die Hälfte des Vermögens zustehen, dem Sohn und der Tochter jeweils ein Viertel. Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Tochter der Mustermanns stünde demnach 1/8 des Erbes zu. Vererbt Herr Mustermann 100.000 Euro, erhielte die Ehefrau 50.000 Euro, die Kinder jeweils 25.000 Euro. Da die Tochter aber vom Testament ausgeschlossen ist und ihren Pflichtteil einklagt, stehen ihr 12.500 Euro zu.

Je nach Ausgangslage haben auch überlebende Ehegatten, Enkelkinder oder die Eltern des Erblassers das Anrecht auf einen Pflichtteil des Erbes.

Kann man den Pflichtteil umgehen?

Als Erblasser den Pflichtteil für Angehörige zu umgehen ist nicht einfach. Eine minimale Summe zu vererben, das Vermögen ins Ausland zu verlagern oder Schenkungen zu Lebzeiten, verhindern nicht automatisch das Anrecht der Angehörigen auf ihren Pflichtteil.

Das Recht, einem Erbberechtigten den Pflichtteil zu entziehen besteht in der Regel nur, wenn sich die betroffene Person etwas zu Schulden hat kommen lassen – zum Beispiel, wenn sie nach dem Leben des Erblassers getrachtet oder aufgrund eines Verbrechens mindestens ein Jahr im Gefängnis verbracht hat. Eine weitere Möglichkeit ist, frühzeitig einen Pflichtteilsverzicht auszuhandeln und der enterbten Person im Gegenzug eine geringere Abfindung zu zahlen.

Möchten Sie die gesetzliche Erbreihenfolge umgehen und per Testament festhalten, wie Ihr Nachlass aufgeteilt werden soll, sollten Sie sich deshalb rechtzeitig zu Lebzeiten von einem auf Erbrecht spezialisierten Anwalt beraten lassen.

Hinweis: Als Bestattungsinstitut dürfen und können wir Sie nicht rechtlich beraten. Der Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Ziehen Sie bei Fragen einen Rechtsanwalt zu Rate.