Kein Geld für die Beerdigung. Wann übernimmt das Sozialamt die Bestattungskosten?

n übernimmt das Sozialamt die Bestattungskosten

Ein deutsches Sprichwort besagt: „Nichts im Leben ist umsonst, nur der Tod – und der kostet das Leben.“ Richtig ist dies nicht. Auch der Tod ist mit Kosten verbunden.

Die Dienstleistungen des Bestatters, der Sarg, die Einäscherung, die Grabstelle und die Beisetzung – alles muss bezahlt werden. Doch was, wenn der Verstorbene keine finanziellen Mittel hinterlassen hat? Dann springt unter Umständen das Sozialamt für die Übernahme der Kosten ein. In Deutschland wird nach § 74 SGB XII jedem „Mittellosen“ eine würdige Bestattung gewährleistet. Dafür gibt es jedoch viele Voraussetzungen.

Wer ist für Bestattungskosten zuständig?

Zunächst ist jede Person angehalten, für die Kosten der späteren Beisetzung vorzusorgen. In der Regel geschieht dies über den Abschluss einer Lebensversicherung, eines Bestattungsvorsorgevertrags, einer Sterbegeldversicherung oder mit Hilfe von Ersparnissen. Nach dem Tod sind die Hinterbliebenen dazu verpflichtet, dieses Geld oder das sonstige Erbe zum Begleichen der Bestattungskosten zu nutzen.

Dabei ist folgende Rangfolge zu berücksichtigen:

  1. der vertraglich Verpflichtete
  2. der Erbe
  3. der Vater eines nichtehelichen Kindes beim Tod der Mutter
  4. der Unterhaltsverpflichtete
  5. der in der Erfüllung seiner öffentlichen Bestattungspflicht nach dem Bestattungsgesetzt des Landes Sachsen-Anhalt Verpflichtete

Verpflichtete oder Erben sind in der Regel die hinterbliebenen Angehörigen ersten Grades (Eltern, Kinder). Schlagen diese das Erbe aus, sind sie nicht automatisch von der Pflicht, für die Bestattungskosten aufzukommen, befreit.  Ist kein Erbe vorhanden, können unter Umständen die Geschwister des Verstorbenen dazu verpflichtet werden, die Kosten zu tragen. Kümmert sich ein Dritter um die Übernahme der Kosten, muss er diese gegenüber den Erben/nächsten Verwandten geltend machen.

Antrag auf Kostenübernahme

Können die per Gesetz für die Beisetzung verantwortlichen Hinterbliebenen die Kosten für die Beisetzung nicht tragen, kann ein Antrag auf Kostenübernahme beim Sozialamt gestellt werden. Zuständig ist das Sozialamt, das bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete oder in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zunächst muss der Todesfall mit einer Kopie der Sterbeurkunde nachgewiesen werden. Anschließend müssen genaue Angaben zum Nachlassvermögen/Erbe des Verstorbenen gemacht werden. Außerdem sind Antragssteller dazu verpflichtet, Angaben zum Verwandtschaftsverhältnis, den eigenen Einkünften, den im eigenen Haushalt lebenden Personen und ihren Einkünften sowie den Wohnverhältnissen (Mietwohnung oder Grundstück) zu machen.

Geprüft wird außerdem, ob es neben dem Antragsteller andere Verwandte gibt, die gesetzlich dazu verpflichtet sein könnten, die Bestattungskosten zu tragen. Sind mehrere Hinterbliebene vorhanden, zum Beispiel drei Kinder, die alle die Kosten nicht tragen können, muss jede Person einen eigenen Antrag zur Kostenübernahme stellen. Gegebenenfalls müssen die Bestattungskosten anteilig gezahlt werden.

Hat das Sozialamt alle Anträge und Angaben geprüft, übernimmt es je nach Ergebnis einen Teil oder die gesamten Bestattungskosten.

Art der Bestattung

Übernimmt das Sozialamt die gesamten Kosten für eine Bestattung, handelt es sich in der Regel um ortsübliche, einfache und würdige Begräbnisse. Die vom Verstorbenen oder den Angehörigen bevorzugte Bestattungsart (Erd- bzw. Feuerbestattung) oder Brauchtum und religiöse Gepflogenheiten werden berücksichtigt. Unter Umständen wird auch eine Waldbestattung genehmigt, Sonderwünsche jedoch nicht.

Kosten für andere Bestattungsarten, zum Beispiel eine Seebestattung, Todesanzeigen, die Grabpflege, Überführungskosten oder Bestattungen im Ausland werden ebenfalls nicht vom Sozialamt übernommen.

Finanzierung der Beisetzung durch Ratenzahlung

Wer die anfallenden Kosten für eine Bestattung nicht auf einmal leisten kann, aber keinen Antrag beim Sozialamt stellen will oder nicht leistungsberechtigt ist, hat die Möglichkeit, eine zinsfreie Ratenzahlung in Anspruch zu nehmen.

Sprechen Sie uns an!

Scheuen Sie sich nicht, uns um Rat zu fragen. Wir stehen Ihnen helfend und beratend zur Seite und sorgen dafür, dass Ihr Angehöriger eine würdevolle Bestattung erhält.